Wie funktioniert die Bundesversammlung? – Teil I
Teil 1: Wer gehört zur Bundesversammlung?
Im Grunde ist eine Bundesversammlung wie eine große Stammesversammlung plus die Vertretungen der Diözesen. Aber eins nach dem anderen. Eine Bundesversammlung ist eine ganz schön große Gruppe: Circa 120 Menschen werden zusammenkommen. Diese haben auf der Bundesversammlung nicht nur unterschiedliche Rollen, sondern auch unterschiedliche Rechte. Das stärkste Recht ist das Stimmrecht. Damit kann man an der Versammlung teilnehmen, darf sich an der Diskussion beteiligen (Rederecht), kann Anträge stellen (Antragsrecht) sowie sich an den Wahlen und Abstimmungen beteiligen. Auf die letzten beiden Punkte müssen beratende Mitglieder der Versammlung verzichten. Sie haben zwar ein Rede- und ein Antragsrecht, dürfen aber nicht an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen. Das ist ein etwas schwächeres Recht. Schließlich gibt es noch Gäste der Versammlung. Sie dürfen ausschließlich an der Versammlung teilnehmen. Dieses Recht haben alle Mitglieder der DPSG.
Die stimmberechtigten Mitglieder
Kommen wir zunächst zu den stimmberechtigten Mitgliedern der Bundesversammlung (vgl. Ziffer 81 der Satzung): Wie oben bereits angedeutet, ist der DPSG eine gewisse Einheitlichkeit in der Zusammensetzung ihrer Organe wichtig. Eine Bundesversammlung gleicht daher sehr bewusst Stammesversammlungen. Für die Bundesversammlung bedeutet das konkret, dass als stimmberechtigte Mitglieder dabei sind:
- der Bundesvorstand
- die Bundesstufenleitungen
- die Diözesanvorstände
- je vier Vertretungen (Delegierte) der einzelnen Stufen (gewählt auf den Bundesstufenkonferenzen)
Wichtig dabei zu beachten ist, dass nur besetzte Ämter zu einer Mitgliedschaft in der Bundesversammlung berechtigen. Ein Diözesanverband hat also nicht automatisch drei Stimmen, weil es laut Satzung drei Vorstandsämter gibt. Wenn in einem Diözesanvorstand nur ein oder zwei Ämter besetzt sind, hat die entsprechende Diözese auch nur diese Stimmen. Sollte allerdings eine dieser Personen nicht an der Versammlung teilnehmen können, dann kann er*sie eine Stellvertretung bestimmen. Die*der Delegierte muss innerhalb der jeweiligen Untergliederung tätig sein. Der*die Diözesanvorsitzende kann also zum Beispiel seine Stimme an ein Mitglieder seiner*ihrer Diözesanleitung schriftlich delegieren.
Die beratenden Mitglieder
Die Gruppe der beratenden Mitglieder der Bundesversammlung lässt sich grob in drei unterschiedliche Gruppen unterteilen: Da gibt es zunächst die Vertreter*innen der Fachbereiche. Aus ihrer Geschichte heraus hat sich die DPSG in drei ihr besonders wichtigen Themen feste – den Stufen ähnliche – Strukturen gegeben: Behindertenarbeit, Internationale Gerechtigkeit und Ökologie. In der Bundesversammlung sind für die Fachbereiche dabei:
- die Bundesfachreferent*innen
- je zwei Vertretungen (Delegierte) der drei Fachbereiche (gewählt auf den Bundesfachkonferenzen)
- die bis zu zwei „Außenminister“ der DPSG – oder wie das Amt in der Satzung heißt: der*die Beauftragte für Internationales – fallen ebenfalls in diese Gruppe und sind nur beratende Mitglieder der Bundesversammlung
Warum sie und die Bundesfachreferent*innen zwar in der Bundesleitung Stimmrecht haben, in der Bundesversammlung aber nicht, kann nur aus der Geschichte heraus verstanden werden.
Die zweite Gruppe an beratenden Mitgliedern bilden Vertreter*innen externer Organisationen, die der DPSG nahestehen:
- die Mitglieder des Rechtsträgers des Bundesverbandes, dem Bundesamt Sankt Georg e.V.
- zwei Mitglieder des Vorstands der DPSG-Stiftung
- die*der Vorsitzende der Freunde und Förderer des Bundesverbandes
- ein Mitglied des BDKJ-Bundesvorstandes
- ein Vertreter des RdP
Als letzte Gruppe sind beratend in der Bundesversammlung einige hauptberufliche Mitarbeitenden der DPSG aus dem Bundesamt Sankt Georg vertreten:
- der*die Bundesgeschäftsführer*in
- die hauptberuflichen Referent*innen der Bundesleitung
- die Redakteur*innen der Bundesleitung
- die Abteilungsleitungen aus dem Bundesamt
Ihr Beratungsrecht gilt nicht für Personalangelegenheiten über den Bundesvorstand. In solchen Fällen müssen sie die Versammlung verlassen.
Die Gäste
Als Gäste können, wie oben beschrieben, alle Mitglieder der DPSG jederzeit teilnehmen. Man nennt dies auch eine „Verbandsöffentlichkeit“, weil die Versammlung dem Verband offen steht. Auch wenn Gäste formal kein Rederecht haben, ist es gängige Praxis, allen Verbandsmitgliedern die Möglichkeit zu geben, vor der Bundesversammlung zu sprechen. Gäste müssen jedoch den Raum verlassen, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird (z. B. bei Personaldebatten) oder sie den Versammlungsablauf stören. Die Entscheidung darüber liegt beim Bundesvorstand.
Moderation und Helfende
Zu all diesen Personen kommen aber noch zwei Personengruppen, die für das Gelingen einer Versammlung wichtig sind: Zum einen ist dies die Moderation. Damit der Bundesvorstand in der Bundesversammlung mitdiskutieren kann, sucht er sich im Vorfeld eine externe Moderation (meistens eine Frau und ein Mann), die die Versammlung moderieren. Zur Moderation gehört es, Redelisten zu führen, diejenigen, die an der Reihe sind, aufzurufen und so weiter. Zum anderen sind dies die vielen fleißigen Helfer*innen, die zumeist ehrenamtlich dafür sorgen, dass im Hintergrund alles läuft und zur richtigen Zeit am richtigen Ort ist.
Womit sich eine Bundesversammlung inhaltlich beschäftigt und wie sie arbeitet, erklären dann Teil II und Teil III.