Kategorie: Kinderrecht des Monats
Von: Sonja
Kinderrecht des Monats: Juni

Foto: UNICEF
Recht auf gewaltfreie Erziehung & Recht auf Wiedereingliederung geschädigter Kinder (Art. 19 & 39 der UN-Kinderrechtskonvention)
Jedes Kind und jeder Jugendliche hat das Recht auf Schutz vor körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, vor Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs. Schutzmaßnahmen sollen sowohl die Unterstützung der Eltern als auch Vorbeugung, Aufdeckung, Meldung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung beinhalten.
Kinder und Jugendliche, die Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Misshandlung, der Folter oder aber bewaffneter Konflikte geworden sind, haben ein Recht darauf, dass die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung gefördert werden. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes oder des Jugendlichen förderlich ist.
Der jüngst erschienene Kinder- und Jugendreport der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) bemängelt, dass das Recht auf gewaltfreie Erziehungzu einer der nur unzureichend umgesetzten Kinderrechte in Deutschland gehört.
- Links:
- Archiv: Kinderrecht des Monats
- Mehr zu Kinderrechten auf dieser Homepage
- Die UN-Kinderrechtskonvention, PDF, 92 KB



